IFRS 17: Bilanzierung von Versicherungsverträgen

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Bilanzierung von Versicherungsverträgen nach IFRS 17

Am 01.01.2021 wird der aktuell gültige Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen, IFRS 4, durch den neuen Standard IFRS 17 ersetzt. Die Entwicklung des Standards wurde seitens des Standardsetzers wegen der Komplexität des Themas in zwei Phasen unterteilt. Die derzeit gültige Fassung des IFRS 4 wurde als Übergangsstandard eingeführt und ist bereits 2005 in Kraft getreten. IFRS 4 berechtigt die Versicherer, ihre lokale Bilanzierungspraxis weitgehend für IFRS-Zwecke fortzuführen. Durch IFRS 17 wird diese Übergangsregelung abgelöst werden, um dadurch eine internationale Vergleichbarkeit der Abschlüsse sicherzustellen.

Im Mai 2017 wurde der finale Standard nach einer mehrjährigen Entwicklungsphase durch das IASB veröffentlicht. 1 IFRS 17 enthält ein einheitliches Bewertungsmodell, das auf alle Arten von Versicherungsverträgen anzuwenden ist und auf dem Konzept des Erfüllungswerts beruht. Dieser sog. Fulfilment Value, also der Wert der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Verpflichtung zu erfüllen, wird prospektiv durch eine zum Stichtag aktuelle Bewertung der Versicherungsverträge ermittelt. Aufgrund einer vom Standardsetzer zugestandenen dreijährigen Umsetzungsphase sind Bilanzstichtage, die nach dem 01.01.2021 beginnen, Erstanwendungszeitpunkt.

Neben IFRS 17 kommen mit IFRS 9 weitere zahlreiche Neuerungen auf die Versicherungsbranche zu. Durch IFRS 9 wird die Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Detail neu geregelt. So ist die Bewertung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, deren Zulässigkeit durch umfangreiche Rechnungen nachzuweisen ist. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der Erstanwendungszeitpunkte für IFRS 17 und IFRS 9 wird den meisten IFRS-bilanzierenden Versicherungsunternehmen die Möglichkeit gegeben, IFRS 9 später anzuwenden, um einen sog. Accounting Mismatch zu vermeiden. Demnach soll den Versicherungen zugestanden werden, den bereits in Kraft getretenen IFRS 9 zeitgleich mit der Erstanwendung von IFRS 17 anzuwenden.
 

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Dr. Alexander Ludwig

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