CRR III - Ende einer langen Reise

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Genau 2.386 Tage bzw. knapp 6,5 Jahre lagen zwischen der Finalisierung der „post-crisis“ Reformen durch den Baseler Ausschuss und der Veröffentlichung der CRR III im Amtsblatt der EU Mitte Juni 2024. Nach zähen Verhandlungen und einigem Hin und Her herrscht für betroffene Institute nun endlich Klarheit. 

Die verbleibende Zeit bis zur Umsetzung der resultierenden Anpassungsbedarfe ist hingegen deutlich kürzer bemessen, bereits ab 01. Januar 2025 treten wesentliche Teile der CRR III in Kraft. Für den Großteil der Kreditinstitute ergeben sich die wesentlichen Auswirkungen aus den folgenden 6 Themenfeldern:

  1. Kreditrisikostandardansatz (KSA) – Das Grundprinzip im KSA bleibt zwar unverändert, trotzdem ist dieser massiv angepasst worden. Die Änderungen betreffen sowohl die Forderungsklassensegmentierung als auch die Risikogewichtsermittlung. Diese wirken sich entsprechend auch auf notwendige Kapitalunterlegung aus. Insbesondere in den Forderungsklassen Institute, durch Immobilien besicherte Positionen und Beteiligungen kann von steigenden Kapitalanforderungen ausgegangen werden.
  2. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) – Im IRBA liegt ein Teil der Änderungen eher in den Details der Risikoparameter, andere wiederum schaffen die Anwendung des IRBA in einzelnen Forderungsklassen komplett ab. Künftig liegt der Fokus auf der Abdeckung (nahezu) vollständiger Forderungsklassen im IRBA, während ein Abdeckungsgrad auf Gesamtinstitutsebene nicht mehr einzuhalten ist. Hierdurch ergeben sich einerseits neue Möglichkeiten für bisherige KSA-Anwender, andererseits sollten auch aktuelle IRBA-Institute ihre interne Modelllandschaft hinsichtlich Effizienz und Effektivität hinterfragen.
  3. Operationelles Risiko (OpRisk) – Bzgl. des OpRisks steht allen Instituten nur noch ein Ansatz, auf Basis der Geschäftsindikatorkomponente, zur Verfügung. Durch den Entfall des internen Ansatzes und der aufgrund der Zinswende – bei vielen Instituten – gestiegene Profitabilität wirken sich hier die Änderungen negativ aus, so ist zumindest mit der Einführung des einheitlichen Ansatzes mit RWA-Anstiegen zu rechnen.
  4. Marktpreisrisiko (FRTB) – Nach einer längeren, im Rahmen der CRR II eingeführten, Beobachtungsphase ohne Eigenkapitalwirkung werden mit der CRR III sowohl die neue Handelsbuchgrenze, mit teilweise verpflichtender produktbezogener Buchzuordnung, als auch die neuen Marktrisiko-Kalkulationsansätze eingeführt. Die EU-Kommission kündigte allerdings an, von einer Klausel Gebrauch zu machen, mittels derer die eigenkapitalwirksame Einführung der Marktrisikoregeln um bis zu 2 Jahre verschoben werden kann.
  5. Credit Value Adjustements (CVA) – bei der Behandlung des CVA-Aufschlags für Positionen mit Kontrahentenrisiko entfällt einerseits auch die Anwendung von internieren Modellen, anderseits wird ein CVA-sensitivitätsbasierter Standardansatz eingeführt in Anlehnung an den FRTB. Für kleinere Institute wird der bisherige Basisansatz in verschiedenen Details überarbeitet.
  6. Output Floor (OF) – Zu guter Letzt schränkt die neue Verordnung durch die Einführung eines risikoartenübergreifenden Output Floors auch den Nutzen Interner Modelle ein. Durch langgezogene Übergangsregelungen werden die Auswirkungen für betroffene Institute erst sukzessive bis 2033 schlagend, können dafür allerdings von enormer Tragweite sein.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass einerseits zwar endlich Klarheit hinsichtlich der finalen Regelungen der CRR III herrscht, andererseits die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten äußerst kurz ist. Vor dem Hintergrund der signifikanten Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen, besteht die Herausforderung darin, in der verbleibenden Zeit nicht nur die regulatorische Compliance sicherzustellen, sondern auch die notwendigen Steuerungsimpulse abzuleiten. Als im regulatorischen Umfeld erfahrene Beratung unterstützt zeb Institute in beiden Themenfeldern (regulatorische Compliance und Steuerung) von der Konzeption, über die Priorisierung bis zur Umsetzung.