Herr Schiele, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Anfang dieses Jahres beschlossen, die bisher freiwillige Teilnahme an der sog. Basel-III-Monitoring-Erhebung ab Ende 2021 nunmehr für einen weiten Kreis von Instituten verpflichtend zu machen. Was bedeutet das für die betroffenen Institute?
CHRISTIAN SCHIELE: Der Teilnehmerkreis umfasst alle signifikanten Institute (SI), aber auch bestimmte weniger signifikante Institute (LSI-s) – in jedem EU-Staat sind es bis zu 30 Einrichtungen, die betroffen sind. Viele dieser Institute setzen sich seit Jahren mit den anstehenden Änderungen aus dem finalen Basler Rahmenwerk wie bspw. dem neuen Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder der überarbeiteten Credit-Value-Adjustment(CVA)-Methodik auseinander und führen institutsindividuelle Quantifizierungen durch. Da diese Impact-Analysen häufig auf (teil)aggregierter Basis erfolgen, reicht der Detaillierungsgrad und oft auch die Genauigkeit der getroffenen Annahmen i. d. R. nicht aus, um die Anforderungen des Basel-III-Monitorings erfüllen zu können. Insbesondere ist für die Erhebung eine Berechnung auf Einzelgeschäftsebene erforderlich, vergleichbar mit der COREP-Meldung.
Können die Institute also ihre COREP-Meldeinfrastruktur nutzen, um die Erhebung durchzuführen?
Eindeutig Nein. Zwar baut die Erhebung in der Tat auf den COREP-Daten auf, jedoch sind für die Einzelgeschäfte zahlreiche ergänzende Informationen erforderlich, die aktuell nicht im Meldewesen vorliegen, bspw. aus dem Risikocontrolling oder der Sicherheitenverwaltung. Weitere Daten wie bspw. externe Ratings für Forderungen gegenüber Banken müssen i. d. R. komplett neu angebunden werden. Das alles muss dann zu einer benutzungsfreundlichen integrierten Datengrundlage zusammengeführt werden. Auch die Kalkulationslogik weicht erheblich von den aktuell gültigen Regelungen ab. Daher werden die Institute typischerweise zusätzliche Kalkulationstools außerhalb der Meldeinfrastruktur benötigen, die sowohl die Datengrundlage als auch die Berechnungen abbilden können. Das birgt eine gewisse Komplexität und Herausforderungen. Die Tools müssen entwickelt oder eingekauft und anschließend in der Bank implementiert werden.
Der Stichtag der Erhebung ist der 31.12.2021, die Abgabefrist liegt sogar erst im April 2022. Müssen sich die Institute bereits jetzt mit den Anforderungen auseinandersetzen?
Eindeutig Ja. Insbesondere Institute, die nicht schon in der Vergangenheit freiwillig am Basel-III-Monitoring teilgenommen haben und somit alles neu aufbauen müssen, sollten nicht bis 2022 mit dem Start der Vorbereitungen warten. Gerade am Anfang des Jahres resultieren aus Jahresabschlussarbeiten und aus der Erstellung von Ultimoreports häufig Kapazitätsengpässe in den mitwirkenden Bereichen. Daher ist es ratsam, mit den Vorbereitungen bereits in diesem Jahr zu beginnen.
Die EBA hat bisher die genauen Anforderungen noch nicht veröffentlicht. Wie könnte aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Vorbereitung aussehen?
Die Erfahrung zeigt, dass eine Analyse der Datenanforderungen auf Grundlage der finalen Basler Regelungen durchgeführt werden kann. Ich würde empfehlen, auch die Entwicklung der Zielarchitektur inkl. Auswahl und Implementierung der Kalkulationstools und die Datenanbindungen bereits in diesem Jahr durchzuführen. Das erleichtert dann die eigentliche Meldungserstellung im ersten Quartal 2022.
Das klingt nach einem aufwendigen Vorhaben. Was bringt es denn den Instituten?
Das stimmt, es ist quasi ein Vorprojekt zur eigentlichen CRR-III-Umsetzung. Genau darin sehe ich aber auch den Nutzen für die Teilnehmer. Einerseits gewinnen die Banken durch die detaillierte Beschäftigung mit den Anforderungen und der prototypischen Umsetzung der Kalkulationslogiken einen tiefen Einblick in die Logik der neuen Vorgaben, kennen die Datenanforderungen und können auf dieser Basis belastbar die eigentliche Implementierung der neuen Vorschriften ausplanen.
Andererseits erhalten Aufsicht und Gesetzgeber durch die deutliche Zunahme der Repräsentanz eine zuverlässige Grundlage für die Kalibrierung der Methodiken, was sich wiederum in vorteilhafteren Eigenmittelanforderungen für die Institute niederschlagen kann (z. B. künftige Nutzung des Realkreditsplittings bei Immobilienfinanzierungen).
Und nicht zuletzt erhalten die Institute selbst frühzeitig ein klares Bild über die Auswirkung der Gesetzesänderungen auf ihr Portfolio – was wiederum eine frühzeitige Berücksichtigung zu erwartender Effekte im Rahmen der Planung und Steuerung ermöglicht.