Die weiterhin dynamischen Regulierungsbestrebungen lassen sich grob in vier Kategorien einteilen:
- Nomenklatur & Typologisierung von Digital Assets
- Regulierung für Digital-Assets-Dienstleistungen
- Digital Assets Geldwäsche-Compliance
- DLT-Marktinfrastruktur
Daneben werden auch laufend bestehende Gesetzestexte, z.B. im Kontext AML-Richtlinien ergänzt.
Nomenklatur Digital Assets
Die neue Assetklasse mit ihren unterschiedlichen Typen von Digital Assets (Kryptowährungen, Stablecoins, Security Tokens, Registerwertrechte) musste als solche erst in den entsprechenden Gesetzestexten verankert werden.
In der EU ist neben nationalen Regelungen insbesondere die Markets in Crypto-Assets-Regulation (MiCAR) zentral. Sie tritt ab 2025 im vollen Umfang in Kraft und inkludiert Definitionen für Kryptowerte. Die MiCAR gilt somit für Kryptowerte (u.a. E-Geld-Token, wertreferenzierte Token, andere Token). Security Token und Kryptowertpapiere fallen u.a. unter die MiFID. Die nationale Umsetzung entsprechender MiCA- Verordnungen ist in den EU-Ländern noch ausstehend. So auch in Österreich, wo bisher kein Vorschlag für die nationale Umsetzung veröffentlicht wurde. Die FMA analysiert laufend Erfahrungen mit der Registrierung und Überwachung von Virtual Assets Service Providern (VASPs) gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), um daraus die richtigen Lehren für die kommende Regulierung und Aufsicht über Krypto-Assets zu ziehen. Im direkten Vergleich besteht in Deutschland bereits ein Referentenentwurf, das sogenannte „Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG“. Dieses sieht vor, dass die MiCA-Verordnung mittels eines neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) in Deutschland umgesetzt wird. In Deutschland unterliegen die Kryptowährungen, Utility Token und Security Token überdies dem Kreditwesengesetz (KWG), während das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) Kryptowertpapiere reguliert.
Regulierung für Digital-Assets-Dienstleistungen
Auch einzelne Geschäftsmodelle im Kontext Digital Assets wurden dahingehend zusehends reguliert. Während die Schweiz dabei die neuen Geschäftsmodelle prinzipienbasiert und technologieneutral in die bestehende Gesetzgebung eingebettet hat, und damit auch keine Einzellizenzen für Krypto-Anwendungsfälle verteilt, gibt es beispielsweise in Deutschland separate Lizenzen. Dies z.B. für das Kryptoverwahrgeschäft.
Bis zum Inkrafttreten der obengenannten MiCAR sind in Österreich dahingehend auch nationale Bestimmungen zu folgen. Für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Kontext Digital Assets ist demnach eine Registrierung bei der FAM gem. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) notwendig. Die MiCAR wird an der Stelle auf europäischer Ebene auch im Kontext der Digital Assets Dienstleistungen einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen, um nationale Diskrepanzen einzuschränken.
Digital Assets and AML-Compliance
Im Kontext von Digital Assets Geschäftsmodellen ist daneben auch die AML-Compliance ein natürlicher Schwerpunkt. Die pseudonymen Transkationen auf einer Blockchain bringen dabei ein erhöhtes Risiko mit sich. Für europäische Finanzinstitute formuliert die europäische Geldtransferverordnung, die weitgehend den im Juni 2019 aktualisierten FATF-Leitlinien folgt („Travel Rule“), Regeln zur Verringerung der Anonymität von Transaktionen mit Digital Assets. Gerade in Deutschland und der Schweiz wurden so die Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Krypto-Kontext verschärft und in der deutschen KryptoWTransferV (Kryptowertetransferverordnung) und der schweizerischen GwV (Geldwäschereiverordnung) festgelegt. Diesen Verordnungen folgend sind Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte (VASP) verpflichtet, bei Digital-Asset-Transfers zwischen VASPs bestimmte Informationen über Auftraggeber und Begünstigte von Transfers auszutauschen. Im Kontext von pseudonymen DLT-Transaktionen bedeutet dies, dass Digital-Assets-Anbieter kundenidentifizierende Informationen wie Namen und Walletadressen von Auftraggebern und Empfängern von Transfers austauschen müssen. Finanzinstitute mit der Absicht, Digital-Assets-Angebote einzuführen, sind also gefordert. Es gilt, gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern standardisierte Prozesse und Zusammenarbeitsmodelle zum Austausch der entsprechenden Informationen aufzusetzen.
Regulierung der DLT basierten Marktinfrastruktur
Letztlich gilt es neben der Geschäftsmodell-bezogenen Regulierung auch DLT-basierte Marktinfrastrukturen zu betrachten. Die EU-Regulierung im Kontext DLT-basierter Marktinfrastrukturen befindet sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium. Erst regulatorische Elemente wurden etwa in das DLT Pilot Regime aufgenommen. Dieses soll einen innovationsfreundlichen Rahmen für DLT-basierte Abwicklungssysteme, multilaterale Handelssysteme und Kombinationen aus beiden schaffen. Weiter ist an der Stelle etwa die Schweiz, wo DLT-basierte Marktinfrastrukturen umfassend durch das DLT-Mantelgesetz reguliert sind.